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Satzung
der
Stiftung
zur Förderung von Landespreisträgern des Wettbewerbs
¨Jugend
musiziert Niedersachsen¨
Präambel
Die
Stifter setzen sich zum Ziel, die Preisträgerinnen und
Preisträger des Landeswettbewerbs ¨Jugend musiziert¨
in Niedersachsen zu unterstützen. Die Förderung von
PreisträgerInnen des Landeswettbewerbs ¨Jugend
musiziert¨ Niedersachsen soll dauerhaft im kulturellen Leben
des Landes zur optimalen musikalischen Begabtenfindung und Förderung
verankert werden.
§
1 Name, Rechtsform und Sitz
Die
Stiftung führt den Namen ¨Stiftung zur Förderung von
Landespreisträgern des Wettbewerbs Jugend musiziert
Niedersachsen ¨.
Sie
ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und
hat ihren Sitz in Göttingen.
§
2 Stiftungszweck
Zweck
der Stiftung ist die Förderung und finanzielle Unterstützung
der Landespreisträger des Wettbewerbs ¨Jugend musiziert
Niedersachsen¨.
Dieser
Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Gewährung
von Stipendien
Gewährung
von Beihilfen zu Studienaufenthalten, Auftritten mit Orchestern,
Ensemblebildung und
Kammermusikunterricht
Hilfe
bei der Instrumentenbeschaffung
Übernahme
von Reisekosten
Unterstützung
bei der Erstellung vonTonaufnahmen
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§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ¨Steuerbegünstigte Zwecke¨ der
Abgabenordnung.
Die
Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die
Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine
Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie
nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1
AO tätig wird.
§
4 Vermögen der Stiftung
Das Stiftungsvermögen
beträgt zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung
26.000.- Euro
Das
Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und
ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich
anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner
Ertragskraft umgeschichtet werden.
Dem
Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu
bestimmt sind (Zustiftungen).
§
5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Stiftung erfüllt
ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung
des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Die
Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre
steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel-
und Zeitvorstellungen bestehen.
Im
Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur
Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien
Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Ein
Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit
widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht
aufgrund dieser Satzung nicht.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
der Stiftung
Organe der Stiftung
sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
Die
Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie
haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§
7 Vorstand
Der Vorstand besteht
aus drei Mitgliedern
Die
Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Gründungsstiftern
berufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Dem
Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz
und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben der Stiftung aufweisen.
Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem
Vorstand angehören. Der Vorstand kann einen Sachverständigen
wie den Vorsitzenden des Landesausschusses ¨Jugend musiziert¨
oder einen seiner Stellvertreter beratend zu seinen Sitzungen
einladen.
Das
Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Die
Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen
Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das
Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit
zulässig ist. Für die Wiederbesetzung von
Vorstandspositionen, die durch Ablauf der Amtszeit oder sonstige
Umstände frei werden, ist der Stiftungsrat zuständig.
Solange Gründungsstifter der Stiftung am Leben sind, soll der
Stiftungsrat möglichst aus ihrem Kreis die Vorstandspositionen
besetzen. Danach werden aus der Mitte des Stiftungsrates Mitglieder
des Stiftungsrates zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen. Wird ein
Mitglied des Stiftungsrats in den Vorstand gewählt scheidet er
aus dem Stiftungsrat aus. Vorstandsmitglieder können vom
Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen
ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wird zunächst ein neues
Vorstandsmitglied bis zum Ablauf der regulären Amtszeit
gewählt.
§
8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand
entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach
Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt
die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der
Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für
den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Der
Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser
Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich
zu erfüllen. Seine Aufgabe ist damit insbesondere
die
Verwaltung des Stiftungsvermögens
die
Verwendung der Stiftungsmittel
die
Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes.
Zur
Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben
und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann
der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und
Sachverständige hinzuziehen. Der Geschäftsführer ist
ehrenamtlich tätig.
§
9 Beschlussfassung des Vorstandes
Beschlüsse des
Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand
wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf,
mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes
dies verlangt.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als
geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand
widerspricht.
Der
Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im
Vertretungsfall die seines Stellvertreters den Ausschlag.
Wenn
kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse
im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst
werden. Hierüber ist dann ein zusammenfassendes Protokoll durch
den Vorsitzenden zu fertigen und an die Mitglieder zu versenden.
Über
die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom
Vorstandsvorsitzenden bzw. im Vertretungsfall seinem Stellvertreter
und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern
des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis
zu bringen.
§
10 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat
besteht aus mindestens vier, höchstens sieben Personen. Die
Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden von den Stiftern
berufen. Zwei Mitglieder sollen dem Landesausschuss ¨Jugend
musiziert¨ angehören (einer davon
sollte möglichst auch dem Präsidium des Landesmusikrates
Niedersachsen angehören).
Die
Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 4 Jahre. Der
Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des
Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der
Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit wählen die Mitglieder des
Stiftungsrates ihre Nachfolger. Der Stiftungsrat kann bis zum
Erreichen der Höchstzahl Mitglieder hinzuwählen, und zwar
zunächst für den Rest der lfd. Amtszeit der anderen
Stiftungsratsmitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, dem
Stiftungsrat einen Vorschlag für die Wahlen zu unterbreiten.
Der Stiftungsrat ist an den Vorschlag nicht gebunden.
Dem
Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere
Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben der
Stiftung haben.
Das
Amt eines Mitgliedes des Stiftungsrates endet nach Ablauf der
Amtszeit. Davon abweichend bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates
bis zur Wahl des nachfolgenden Stiftungsrates im Amt, wenn die Wahl
nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit erfolgen kann. Die
Wiederwahl durch den Stiftungsrat ist zulässig.
Das
Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit
zulässig ist. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann vom
Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit
aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf jeweils
der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das
betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe
ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§
11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat
berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im
Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung. Seine
Aufgaben sind insbesondere:
Empfehlungen
für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
Empfehlungen
für die Verwendung der Stiftungsmittel
Genehmigung
des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes.
Entlastung
des Vorstandes
Bestellung
von Mitgliedern des Vorstandes
Zur
Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat
Sachverständige hinzuziehen.
Der
Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen
Sitzung zusammen kommen. Zur Sitzung wird vom Vorsitzenden des
Stiftungsrates mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Eine
außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Mitglied
oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, ein
etwa bestellter Geschäftsführer und Sachverständige
können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.
Für
die Beschlussfassung des Stiftungsrates bzw. von Vorstand und
Stiftungsrat gemeinsam gilt § 9 dieser Satzung entsprechend,
wobei zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 3/ 4 der
Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich ist.
§ 12
Satzungsänderung
Die Organe der
Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen,
wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die
ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich
verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks
erleichtern.
Beschlüsse
über Änderungen der Satzung können nur auf
gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden.
Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3
der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
Beschlüsse
über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung
der Stiftungsbehörde.
§
13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
Die Organe der
Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der
dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und
nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen
Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der
Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des
Stiftungszwecks benötigt wird.
Die
Organe der Stiftung können die Änderung des
Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen
Stiftungen oder die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die
Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung
des Stiftungszwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse
derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung
des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse
dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht
beeinträchtigen.
Beschlüsse
über Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder
Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von
Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss
bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der anwesenden Mitglieder des
Vorstandes und des Stiftungsrates.
Beschlüsse
über Zweckänderung, Zusammenlegung , Zulegung oder
Auflösung werden erst nach Genehmigung durch die
Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der
zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§
14 Vermögensanfall
Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
an den Landesmusikrat Niedersachsen e. V. oder dessen
Rechtsnachfolger, ersatzweise an das Land Niedersachsen mit der
Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Förderung
von Preisträgern von Jugend musiziert oder
gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, die dem Stiftungszweck
möglichst nahe kommen.
§
15 Stiftungsaufsicht
Die
Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des
jeweils im Lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
§
16 Inkrafttreten
Diese
Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in
Kraft.
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