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Die Stiftung > Satzung

Spitzenbegabungen aus Niedersachsen fördern

Präambel

Die Stifter setzen sich zum Ziel, die Preisträgerinnen und Preisträger des Landeswettbe­werbs ¨Jugend musiziert¨ in Niedersachsen zu unterstützen. Die Förderung von Preis­trägerInnen des Landeswettbewerbs ¨Jugend musiziert¨ Niedersachsen soll dauerhaft im kulturellen Leben des Landes zur optimalen musikalischen Begabtenfindung und Förderung verankert werden.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung von Landespreisträgern des Wett­bewerbs Jugend musiziert Niedersachsen „.

 Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Göttingen.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung und finanzielle Unterstützung der Landespreisträger des Wettbewerbs ¨Jugend musiziert Niedersachsen¨. 

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Gewährung von Stipendien
  2. Gewährung von Beihilfen zu Studienaufenthalten, Auftritten mit Orchestern,
  3. Ensemblebildung und Kammermusikunterricht
  4. Hilfe bei der Instrumentenbeschaffung
  5. Übernahme von Reisekosten
6. Unterstützung bei der Erstellung von Tonaufnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Vermögen der Stiftung

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung 26.000.- Euro
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
  2. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Gründungsstiftern berufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben der Stiftung aufweisen. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Der Vorstand kann einen Sachverständigen wie den Vorsitzenden des Landesausschusses ¨Jugend musiziert¨ oder einen seiner Stellvertreter beratend zu seinen Sitzungen einladen.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Für die Wiederbesetzung von Vorstandspositionen, die durch Ablauf der Amtszeit oder sonstige Umstände frei werden, ist der Stiftungsrat zuständig. Solange Gründungsstifter der Stiftung am Leben sind, soll der Stiftungsrat möglichst aus ihrem Kreis die Vorstandspositionen besetzen. Danach werden aus der Mitte des Stiftungsrates Mitglieder des Stiftungsrates zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen. Wird ein Mitglied des Stiftungsrats in den Vorstand gewählt scheidet er aus dem Stiftungsrat aus. Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wird zunächst ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ablauf der regulären Amtszeit gewählt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist damit insbesondere
  3. die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  4. die Verwendung der Stiftungsmittel
  5. die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
  6. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Der Geschäftsführer ist ehrenamtlich tätig.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Vertretungsfall die seines Stellvertreters den Ausschlag.
  4. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Hierüber ist dann ein zusammenfassendes Protokoll durch den Vorsitzenden zu fertigen und an die Mitglieder zu versenden.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorstandsvorsitzenden bzw. im Vertretungsfall seinem Stellvertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier, höchstens sieben Personen. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden von den Stiftern berufen. Zwei Mitglieder sollen dem Landesausschuss ¨Jugend musiziert¨ angehören (einer davon sollte möglichst auch dem Präsidium des Landesmusikrates Niedersachsen angehören).
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 4 Jahre. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit wählen die Mitglieder des Stiftungsrates ihre Nachfolger. Der Stiftungsrat kann bis zum Erreichen der Höchstzahl Mitglieder hinzuwählen, und zwar zunächst für den Rest der lfd. Amtszeit der anderen Stiftungsratsmitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, dem Stiftungsrat einen Vorschlag für die Wahlen zu unterbreiten. Der Stiftungsrat ist an den Vorschlag nicht gebunden.
  3. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben der Stiftung haben.
  4. Das Amt eines Mitgliedes des Stiftungsrates endet nach Ablauf der Amtszeit. Davon abweichend bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates bis zur Wahl des nachfolgenden Stiftungsrates im Amt, wenn die Wahl nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit erfolgen kann. Die Wiederwahl durch den Stiftungsrat ist zulässig.
  5. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf jeweils der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
    2. Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes
  2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
  3. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen kommen. Zur Sitzung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Mitglied oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, ein etwa bestellter Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.
  4. Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates bzw. von Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam gilt § 9 dieser Satzung entsprechend, wobei zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 3/ 4 der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich ist.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
  2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
  2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Beschlüsse über Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
  4. Beschlüsse über Zweckänderung, Zusammenlegung , Zulegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Landesmusikrat Niedersachsen e. V. oder dessen Rechtsnachfolger, ersatzweise an das Land Niedersachsen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Förderung von Preisträgern von Jugend musiziert oder gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.